Unternehmens­steuern

Steuerliche und wirtschaftliche Massnahmen im Zusammenhang mit COVID-19

Angesichts der grossen wirtschaftlichen Ungewissheit und akuten Liquiditätskrise, die die weltweite Ausbreitung von COVID-19 für viele Unternehmen und Privatpersonen mit sich bringt, hat der Bundesrat am 20. März 2020 ein umfassendes Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des COVID-19 beschlossen. Die insgesamt CHF 40 Mrd. enthalten auch unmittelbare Liquiditätshilfen für die Wirtschaft. Die Finanzdelegation der Eidgenössischen Räte (FinDel) wird in der Woche vom 23. März 2020 darüber befinden.

Dieser Newsletter fasst die aktuell bekannten steuerlichen und wirtschaftlichen Unterstützungsmassnahmen der Schweiz zusammen.

Ähnliche Massnahmen zur Stützung der Wirtschaft und des sozialen Friedens wurden in den letzten Tagen auch in zahlreichen anderen Staaten ergriffen. Für eine Übersicht dieser Massnahmen verweisen wir auf die folgende Publikation vom 20. März 2020 unseres TAXAND Netzwerks «Summary of measures announced in response to the spread of COVID-19».

Steuerliche Massnahmen

1) Zahlungserleichterungen
Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern
Das Massnahmenpaket des Bundes sieht in Bezug auf die direkte Bundessteuer vor, dass vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 bei verspäteter Zahlung der direkten Bundessteuer, die in diesem Zeitraum fällig wird, kein Verzugszins geschuldet ist. Dies gilt sowohl für natürliche wie auch für juristische Personen.

Bei den Staats- und Gemeindesteuern haben nur einzelne Kantone den vorübergehenden Verzicht auf Verzugszinsen beschlossen (so z.B. der Kanton Tessin). Es ist zu erwarten, dass sich weitere Kantone der Lösung des Bundes anschliessen werden.

Einzelne Kantone haben beschlossen, Betreibungen wegen Steuerschulden bis auf Weiteres auszusetzen (so z.B. der Kanton Zürich).

Unabhängig davon kann sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern eine Stundung oder eine Ratenzahlung beantragt werden.

Verrechnungssteuer und Stempelabgaben
Der vorübergehende Verzicht auf Verzugszinsen gilt nicht für die eidgenössischen Verrechnungssteuer und Stempelabgaben. Dieser Umstand ist unter Berücksichtigung des bei diesen Steuern angewendeten hohen Verzugszinssatzes von 5% äusserst bedauerlich.

Mehrwertsteuer
Bei der MWST, den Zollabgaben sowie den besonderen Verbrauchssteuern und Lenkungsabgaben (Tabak-, Alkohol-, Bier-, Automobil-, Treibstoff- und Mineralölsteuer) werden die Verzugszinssätze bis zum 31. Dezember 2020 ebenfalls auf 0% gesetzt. Die Einreichung der Deklarationen hat trotzdem fristgemäss zu erfolgen.

Faktisch profitieren MWST-pflichtige Unternehmen damit von zinslosen Überbrückungskrediten, unter dem Vorbehalt, dass sie Umsätze erzielen.

2) Automatische Fristerstreckung für die Steuererklärung
Verschiedene Kantone haben automatische Fristverlängerungen für Steuererklärungen festgesetzt. Nachfolgend ein Überblick zu den neuen Fristen in ausgewählten Kantonen:

für natürliche Personen
AargauFristverlängerung bis 31. Mai 2020
Appenzell AusserrhodenFristverlängerung bis 31. Mai 2020
Basel-StadtFristverlängerung bis 31. Mai 2020
FreiburgFristverlängerung bis 30. Juni 2020
St. GallenFristverlängerung bis 31. Mai 2020
SchaffhausenFristverlängerung bis 30. Juni 2020
SchwyzFristverlängerung bis 31. Mai 2020
SolothurnFristverlängerung bis 31. Juli 2020
TessinFristverlängerung bis 30. Juni 2020
WallisFristverlängerung bis 31. Mai 2020
ZürichFristverlängerung bis 31. Mai 2020
für juristische Personen
TessinFristverlängerung bis 30. September 2020


3) Ausdehnung Fristenstillstand in Zivil- und Verwaltungsverfahren

Ab 21. März bis 19. April 2020 gilt ein allgemeiner Fristenstillstand für alle zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren auf Bundes- und Kantonsebene, sofern in den entsprechenden Verfahren üblicherweise die Gerichtsferien gelten. Faktisch wurde der reguläre Fristenstillstand über Ostern ausgedehnt und gilt bereits jetzt bis zum ordentlichen Ende am 19. April 2020.

Zu beachten ist, dass bei den direkten Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern sowie Gewinn- und Kapitalsteuern) dieser Fristenstillstand nicht gilt. Damit droht bei den gesetzlichen Fristen ein Rechtsverlust, wenn das entsprechende Rechtsmittel nicht rechtzeitig ergriffen wird. Bei den behördlichen Fristen darf angenommen werden, dass ein gewisses Mass geübt wird.

4) Erreichbarkeit der Steuerbehörde
Eidgenössische Steuerverwaltung
Die Eidg. Steuerverwaltung hält den Betrieb aufrecht. Es gilt allerdings eine reduzierte Erreichbarkeit und es wird die Kommunikation per E-Mail empfohlen.

Kantonale Steuerbehörden
Die Schalter der meisten Steuerbehörden sind bis auf Weiteres geschlossen, aber die Erreichbarkeit per Post, E-Mail und Telefon ist grossmehrheitlich gewährleistet. Die Steuerverwaltung des Kantons Tessin hat den Betrieb bis am 27. März 2020 eingestellt. Das gleiche gilt für den Kanton Waadt, wobei der Zeitpunkt der Betriebsaufnahme nicht bekannt ist.

Wirtschaftliche Massnahmen

1) Massnahmen auf Bundesebene
Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen
Unternehmen und Selbständigerwerbende können einen zinslosen Zahlungsaufschub für Sozialversicherungsbeiträge beantragen. Ebenfalls ist eine Anpassung der Akontozahlungen an die aktuelle wirtschaftliche Situation möglich.

Verbürgte COVID-Überbrückungskredite
Der Bundesrat wird ein Garantieprogramm im Umfang von 20 Milliarden CHF aufgleisen, damit betroffene KMUs (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen) Überbrückungskredite von den Banken erhalten. Betroffene Unternehmen sollen rasch Kredite in einer Maximalhöhe von 10% ihres Umsatzes oder von höchstens 20 Millionen CHF erhalten. Beträge bis zu 0,5 Millionen CHF sollen von den Banken sofort ausbezahlt werden und vom Bund zu 100% garantiert werden. Darüber hinaus gehende Beträge sollen vom Bund zu 85% garantiert werden und eine kurze Bankprüfung voraussetzen. Den entsprechenden dringlichen Verpflichtungskredit legt die Regierung der Finanzdelegation den Eidgenössischen Räten in den nächsten Tagen vor. Kommende Woche folgt die Verordnung.

Vorübergehender Rechtsstillstand im Betreibungswesen
Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 gilt ein genereller Rechtsstillstand im Betreibungswesen. Das bedeutet, dass zurzeit in der ganzen Schweiz keine Betreibungen möglich sind.

Ausweitung und Vereinfachung von Kurzarbeit
Die Voraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung sollen ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht werden:

  • Die Kurzarbeitsentschädigung soll auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgerichtet werden.
  • Der Arbeitsausfall soll auch für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, anrechenbar werden.
  • Kurzarbeitsentschädigung kann neu auch für den arbeitgeberähnlichen Angestellten ausgerichtet werden.
  • Die bereits gesenkte Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen wird aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen.
  • Überstunden müssen von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht mehr zuerst abgebaut werden, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.

Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbstständige und für AngestellteSelbstständigerwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (z.B. durch einen Arzt verordnete Quarantäne) Erwerbsausfälle erleiden, können, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht, entschädigt werden.

Eltern, die ihre Erwerbsarbeit aufgrund von Schulschliessungen unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen, haben Anspruch auf eine Entschädigung. Eine Entschädigung gibt es ebenfalls bei einem Erwerbsunterbruch aufgrund von einer durch einen Arzt verordneten Quarantäne.

Weitere Massnahmen
Das Massnahmenbündel des Bundesrates sieht zudem Soforthilfe im Kulturbereich, Hilfe für Sportorganisationen sowie für den Tourismus und die Regionalpolitik sowie eine erweiterte Flexibilität im Bereich des Arbeitsgesetzes für Spitäler und Kliniken vor.

2) Massnahmen auf kantonaler Ebene (ausgewählte Kantone)
Kanton Aargau
Am 20. März 2020 hat der Aargauer Regierungsrat ein Hilfspaket in Höhe von einer halben Milliarde CHF geschnürt. Die Hilfsmassnahmen sollen die von der COVID-19 Pandemie besonders stark betroffenen Unternehmen und Gewerbebetriebe (KMU, Gastro-, Handels- und Handwerksbetriebe, Kulturschaffende, usw.) mit Soforthilfe unterstützen. Die Umsetzung soll auf die Massnahmen des Bundes abgestimmt werden.

Kanton Basel-Landschaft
Am 19. März 2020 hat der Kanton Basel-Landschaft zusammen mit der Basellandschaftlichen Kantonalbank ein Hilfspaket für die von der Coronavirus-Krise betroffene Wirtschaft lanciert. Dieses besteht aus einer Kreditbürgschaft in der Höhe von 100 Millionen CHF und einer Soforthilfe von 85 Millionen CHF, welche die Bank ihren Kunden gewährt.

Kanton Bern
Am 20. März 2020 hat der Regierungsrat des Kantons Bern die Notverordnung zur Unterstützung der Berner Wirtschaft und Gesellschaft verabschiedet und Teile davon bereits per 21. März 2020 in Kraft gesetzt. Damit wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, um bernische Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, industrielle KMU sowie Betriebe und Selbstständigerwerbende mit einer Reihe von Instrumenten finanziell zu entlasten.

Kanton Zürich
Am 19. März 2020 hat der Zürcher Regierungsrat angesichts der Corona-Krise ein sofortiges wirtschaftliches Hilfspaket geschnürt: 425 Millionen CHF zur Sicherung von Bankkrediten an KMU, 15 Millionen CHF als Soforthilfe für Selbständige sowie 28 Millionen CHF für gemeinnützige Organisationen aus den Bereichen Kultur, Soziales, Sport und Bildung.

Tax Partner AG
Zürich, 22. März 2020

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