Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 1. November 2024 ihre Praxis zur Umsatzabgabe bei konzerninterner Vermittlungstätigkeit präzisiert. Diese wird auf alle offenen Fälle angewendet:
- Die konzerninterne Vermittlung von steuerbaren Urkunden durch eine Gesellschaft, die nicht als Effektenhändler für Umsatzabgabezwecke qualifiziert, unterliegt mangels Gewerbsmässigkeit nicht der Umsatzabgabe. Damit löst die entsprechende Tätigkeit einer Managementgesellschaft keine Umsatzabgabe aus.
- Im Gegensatz dazu müssen Gesellschaften, die infolge Wertschriftenbesitz (mehr als CHF 10 Mio. steuerbaren Urkunden in der Bilanz) als Effektenhändler qualifizieren, nur dann keine Umsatzabgabe für die konzerninterne Vermittlung von steuerbaren Urkunden entrichten, wenn eine Investmentbank mit der Transaktion betraut wird oder die Verhandlungen von einer nicht zu diesen Gesellschaften gehörenden Person geführt werden. Damit bringt diese Präzisierung bei Transaktionen, die von einer Holdinggesellschaft oder einem Stammhaus begleitet werden, nur eine beschränkte Erleichterung.