Verrechnungs­preise

Vorschläge der Europäischen Kommission: BEFIT und Verrechnungspreisrichtlinie

Die Europäische Kommission hat am 12. September 2023 zwei Richtlinienvorschläge veröffentlicht: Der Vorschlag einer Council Directive on Business in Europe: Framework for Income Taxation (BEFIT) skizziert ein einheitliches Regelwerk zur Ermittlung einer gemeinsamen Gewinnsteuer-Bemessungsgrundlage für in der EU ansässige Unternehmen, die Teil einer Gruppe sind, deren konsolidierter Gesamtumsatz 750 Mio. Euro übersteigt (BEFIT-Gruppe). Die vorgeschlagene Verrechnungspreis-Richtlinie (Council Directive on Transfer Pricing / TP-Richtlinie) dient der Harmonisierung der Verrechnungspreisvorschriften der Mitgliedstaaten, um eine gemeinsame Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes innerhalb der EU zu gewährleisten. Die Verrechnungspreisrichtlinie gilt für alle in der EU tätigen multinationalen Unternehmen.

BEFIT

Die BEFIT-Bemessungsgrundlage wird in ähnlicher Weise wie in den Säule-2-Modellvorschriften berechnet: Ausgangspunkt ist der Gewinn in den Jahresabschlüssen, die nach dem für Konsolidierungszwecke verwendeten Rechnungslegungsstandard erstellt werden, wobei nach den BEFIT-Regeln Anpassungen nach oben und unten vorgenommen werden. Die Steuerbemessungsgrundlage wird dann insgesamt aggregiert, was einen grenzüberschreitenden Verlustausgleichsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht. Schliesslich wird der aggregierte Gewinn den Mitgliedern der BEFIT-Gruppe auf der Grundlage des proportionalen Anteils am steuerpflichtigen Ergebnis zugewiesen, so dass die Verrechnungspreisgestaltung für diese Unternehmen weiterhin relevant ist (zumindest für einen Übergangszeitraum von sieben Steuerjahren, dazu sogleich).

Bei den Verrechnungspreisen sieht die Europäische Kommission einen risikobasierten Ansatz vor:

  • Im Allgemeinen müssen die Transaktionen innerhalb einer BEFIT-Gruppe dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Die Mitglieder der BEFIT-Gruppe profitieren jedoch von einer erhöhten Steuersicherheit, da die Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums von sieben Steuerjahren Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe als fremdvergleichskonform betrachten können, sofern die Aufwendungen oder Erträge aus Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe in einem Steuerjahr um weniger als 10 % im Vergleich zu den durchschnittlichen Aufwendungen oder Erträgen aus Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe in den vorangegangenen drei Steuerjahren steigen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % oder 10 %, können die Steuerbehörden die konzerninternen Transaktionen als “Hochrisikozone” ablehnen, es sei denn, der Steuerpflichtige erbringt einen Gegenbeweis.
  • Darüber hinaus gibt es einen vereinfachten Verrechnungspreisansatz zur Prüfung von Vertriebs- und Produktionstransaktionen mit geringem Risiko für Transaktionen zwischen einem BEFIT-Gruppenmitglied und einem verbundenen Unternehmen ausserhalb der BEFIT-Gruppe. Diese Methode stützt sich auf den Betrag B der ersten Säule ab und stuft die Steuerpflichtigen in Abhängigkeit von den Ergebnissen der geprüften Partei im Vergleich zu einer von der Europäischen Kommission erstellten regionalen Benchmark-Analyse in Gruppen mit niedrigem, mittlerem oder hohem Risiko ein.
Transfer-Pricing-Richtlinie

Ziel der Verrechnungspreisrichtlinie ist es, die Verrechnungspreisvorschriften in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren und einen gemeinsamen Rahmen für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes in der EU zu bieten, wobei gleichzeitig die Unterschiede bei der Einhaltung der Verrechnungspreisvorschriften beseitigt werden sollen, indem insbesondere Folgendes vorgesehen wird:

  • eine gemeinsame Definition von verbundenen Unternehmen;
  • ein Schnellverfahren für die Anwendung entsprechender Anpassungen bei grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb der EU mit dem Ziel, innerhalb von 180 Tagen jegliche Doppelbesteuerung zu beseitigen, die sich aus Verrechnungspreisanpassungen eines EU-Mitgliedstaates ergibt;
  • ein gemeinsamer Rahmen für die Annahme einer Ausgleichsberichtigung in Form einer vom Steuerpflichtigen veranlassten Jahresendberichtigung, die sowohl von dem Mitgliedstaat, in dem die Berichtigung nach oben vorgenommen wird, als auch von dem Mitgliedstaat, in dem die Berichtigung nach unten vorgenommen wird, anerkannt wird.
  • Die Kommission wird die Befugnis erhalten, gemeinsame Vorlagen und Anforderungen für die TP-Dokumentation festzulegen.
Mögliche Implikationen / Aspekte für Schweizer MNU

Aus Sicht der Gewinnsteuer ermöglicht BEFIT die Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, wenn BEFIT für das Schweizer MNU gilt. Die Gewinne und Verluste verbundener Parteien, die nicht Mitglieder der BEFIT-Gruppe sind (z.B. Schweizer Unternehmen), werden nicht aggregiert. Das bedeutet, dass Verluste nicht grenzüberschreitend kompensiert werden können. In Bezug auf die Verrechnungspreise würde der vereinfachte Verrechnungspreisansatz gelten, sofern er anwendbar wäre.

Unter dem Gesichtspunkt der Verrechnungspreise bieten die Vorschläge das Potenzial für eine Harmonisierung und Vereinfachung für multinationale Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind.

Nächste Schritte

Für die Annahme dieser Vorschläge ist Einstimmigkeit im Rat erforderlich. Im Falle einer Annahme muss der BEFIT-Vorschlag bis zum 1. Januar 2028 in nationales Recht umgesetzt werden und ab dem 1. Juli 2028 gelten. Der Vorschlag für die Verrechnungspreisrichtlinie muss spätestens bis zum 31. Dezember 2025 umgesetzt werden, und die Verordnungen müssen ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten; längerfristig wird sich zeigen, ob die EU-Kommission nach Ablauf der Übergangsfrist den Wechsel zu einem formelhaften Aufteilungsansatz vorschlägt.

 

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