Besteuerung von Privat­personen

Wegfall des Solidaritätsprozentes an die Schweizer Arbeitslosenversicherung per 1. Januar 2023

Das Solidaritätsprozent bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) wird voraussichtlich per 1. Januar 2023 wegfallen, wie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) am 13. Oktober 2022 mitteilte.

Der Beitrag von 1.0% wurde seit 2011 zur Entschuldung der Arbeitslosenversicherung erhoben. Arbeitnehmende und Arbeitgebende haben je die Hälfte des Beitrages finanziert (d.h. je 0.5%). Das Recht zur Erhebung des Solidaritätsprozentes fällt per 1. Januar 2023 von Gesetzes wegen automatisch weg, da gemäss aktuellen Zahlen das Eigenkapital des ALV-Ausgleichsfonds per Ende Jahr die Grenze von CHF 2.5 Milliarden übersteigen wird.

Auf Lohnanteilen über CHF 148’200 ist ab dem 1. Januar 2023 somit kein ALV-Beitrag mehr zu entrichten:

20222023
ALV I (auf AHV-Jahreslohn bis CHF 148’200)je 1.1% AN / AGje 1.1% AN / AG
ALV II (auf AHV-Jahreslohn über CHF 148’200)je 0.5% AN / AGWegfall

 

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