Das Solidaritätsprozent bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) wird voraussichtlich per 1. Januar 2023 wegfallen, wie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) am 13. Oktober 2022 mitteilte.
Der Beitrag von 1.0% wurde seit 2011 zur Entschuldung der Arbeitslosenversicherung erhoben. Arbeitnehmende und Arbeitgebende haben je die Hälfte des Beitrages finanziert (d.h. je 0.5%). Das Recht zur Erhebung des Solidaritätsprozentes fällt per 1. Januar 2023 von Gesetzes wegen automatisch weg, da gemäss aktuellen Zahlen das Eigenkapital des ALV-Ausgleichsfonds per Ende Jahr die Grenze von CHF 2.5 Milliarden übersteigen wird.
Auf Lohnanteilen über CHF 148’200 ist ab dem 1. Januar 2023 somit kein ALV-Beitrag mehr zu entrichten:
2022 | 2023 | |
ALV I (auf AHV-Jahreslohn bis CHF 148’200) | je 1.1% AN / AG | je 1.1% AN / AG |
ALV II (auf AHV-Jahreslohn über CHF 148’200) | je 0.5% AN / AG | Wegfall |