Unternehmens­steuern

Zehnjährige Verlustverrechnungsperiode in der Vernehmlassung

Der Bundesrat hat am 28. Juni 2023 die Vernehmlassung zur Verlängerung der Verlustverrechnungsperiode eröffnet. Heute können im Unternehmenssteuerrecht Verluste innerhalb der nächsten sieben Jahre mit Gewinnen verrechnet werden. Nach dem Vorschlag des Bundesrates soll diese Periode auf zehn Jahre verlängert werden.

Die Reform würde sämtlichen Unternehmen und selbständig Erwerbstätigen zugutekommen. Die Verlustverrechnung ausländischer Betriebsstätten wäre ebenfalls von der Reform erfasst. Der Gesetzgeber will insbesondere von der Pandemie geschädigte Unternehmen sowie neugegründete Unternehmen entlasten.

Diese Neuerung soll nur für die ab der Steuerperiode 2020 angefallenen Verluste gelten. Für die vor der Steuerperiode 2020 angefallenen Verluste wäre weiterhin die aktuell geltende Verlustverrechnungsperiode von sieben Jahren anwendbar.

Die Reform erfordert eine Änderung des DBG und des StHG. Die Vernehmlassung dauert bis am 19. Oktober 2023. Im Rahmen der Vernehmlassung möchte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) u.a. klären, welche Steuerausfälle die Verlängerung der Verlustverrechnungsperiode mit sich bringen würde. Das EFD hat dazu bislang noch keine Daten.

Nach der parlamentarischen Diskussion und einem allfälligen Referendum gehen wir davon aus, dass die Reform Anfang 2026 in Kraft tritt. Damit wird sichergestellt, dass die ab der Steuerperiode 2020 angefallenen Verluste von der zehnjährigen Verlustverrechnung profitieren können und die Kantone genügend Zeit haben, die Reform umzusetzen. Steuerpflichtige mit bedeutenden Verlustvorträgen können zu diesem Zeitpunkt auch ihre latenten Steuerguthaben neu bewerten.