Unternehmens­steuern

Update: Unternehmens­steuerreform III (USR III)

Nach zähem Ringen hat das Parlament die nach der Frühjahrssession bestehenden Differenzen zwischen dem Ständerat und dem Nationalrat definitiv bereinigt und die Vorlage zur Unternehmenssteuerreform III zum Abschluss der Sommersession am 17. Juni 2016 definitiv verabschiedet. Der Gesetzgeber präsentiert damit seine längst benötigten Antworten auf den seit 2005 schwelenden EU-Steuerstreit um die Abschaffung der Schweizer Steuerprivilegien für Gesellschaften mit besonderem Steuer-status. Das Parlament hat dabei teilweise auch den jüngsten internationalen Entwicklungen (Bestrebungen der OECD/G20 zur Eindämmung der steuerlichen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung im Rahmen des BEPS-Projekts) Rechnung getragen.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Kernpunkte der USR III sowie den weiteren Zeitplan und unsere Einschätzung.

Kernpunkte der USR III

  1. Steuerprivilegien für Firmen mit speziellem Steuerstatus (Holdinggesellschaft, gemischte Gesellschaft, Domizilgesellschaft, Principal-Gesellschaft, Swiss Finance Branch) werden abgeschafft. Als Teilkompensation wird eine einheitliche Regelung für die steuerprivilegierte Aufdeckung von stillen Reserven anlässlich des Statuswechsels geschaffen.
  2. Auf kantonaler Ebene wird neu eine Patentbox (privilegierte Besteuerung von Erträgen aus Patenten und Rechten) analog den internationalen Bestimmungen (OECD, EU) eingeführt. Dabei dürfen maximal 90% der Erträge entlastet werden.
  3. Das neue Gesetz soll den Kantonen die Möglichkeit einräumen, Kosten für inlän­di­sche Forschung und Entwick­lung zu mehr als 100% der effektiven Kosten von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen. Der Abzug ist auf maximal 150% des inländischen Aufwandes für Forschung und Entwicklung beschränkt.
  4. Die Kantone können Erleich­te­rungen bei der Kapi­tal­steuer auf Patenten und Beteiligungen sowie auf Darlehen gegenüber Konzerngesellschaften zulassen.
  5. Zinsbereinigte Gewinnsteuer: Kantone können einen kalkulatorischen Zinsabzug auf überschüssigem Eigenkapital zulassen, auf Bundesebene ist dieser Abzug zwingend. Die Einführung der zinsbereinigten Gewinnsteuer auf Kantonsebene ist allerdings gekoppelt an die 60%-Mindestquote bei der Teilbesteuerung von Dividenden (siehe Ziff. 7 unten). Dieses Instrument soll mobile Finanzgesellschaften und Finanzierungstätigkeiten von Konzernen in der Schweiz halten.
  6. Begrenzung der Erleichterungen: Die gesamte steuerliche Erleichterung aus Patentbox [siehe Ziff. 2], Inputförderung [siehe Ziff. 3] und zinsbereinigter Gewinnsteuer [siehe Ziff. 5] soll nicht mehr als 80% des steuerbaren Reingewinnes betragen. Bei der Berechnung der 80%-Limite sollen auch Abschreibungen auf stillen Reserven (inkl. Goodwill), die bei Ende der Besteuerung als Holdinggesellschaft, Domizilgesellschaft oder gemischte Gesellschaft aufgedeckt wurden, einbezogen werden [siehe Ziff. 1]. Damit will der Gesetzgeber eine Nullbesteuerung vermeiden. Die Kantone sind frei, eine tiefere Grenze festzusetzen.
  7. Teilbesteuerung von Dividenden: Kantone dürfen nur dann eine zinsbereinigte Gewinnsteuer einführen, wenn sie gleichzeitig Gewinnausschüttungen von qualifizierten Beteiligungen (wie bisher ab 10%) im Umfang von mind. 60% auf Stufe der Anteilsinhaber/innen besteuern. Die Verknüpfung von zinsbereinigter Gewinnsteuer und Dividendenteilbesteuerung lässt sich steuerrechtlich nicht begründen, sie ist schlicht ein Ergebnis des politischen Ringens um die Tragbarkeit der Gesamtvorlage.
  8. Die Einführung einer Kapi­tal­ge­winn­steuer für Privatpersonen wurde abgelehnt.Ausgegliedert in separate Vorlagen wurden die Tonna­ge­steuer für die Schiff­fahrt sowie die Abschaf­fung der Emis­si­ons­ab­gabe. Diese werden Gegen­stand künftiger Vernehmlassungen bzw. parlamentarischer Beratungen sein.

Die Senkung der kantonalen Gewinnsteuersätze ist zwar nicht explizit Teil der Reform, jedoch ein zentrales Element für die Abfederung der wegfallenden besonderen Steuerregimes (siehe Ziff. 1). Diese Anpassung ist Sache der einzelnen Kantone und nicht Teil der USR III-Vorlage. Der finanzielle Spielraum der Kantone wurde mit der Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 17% auf 21.2% erweitert. Der Kanton Waadt hat am 20. März 2016 eine Gesetzesreform mit deutlicher Mehrheit angenommen, welche den bestehenden Gewinnsteuersatz im Kanton Waadt von 21.6% auf 13.8% senkt. Zahlreiche andere Kantone (nicht so Zürich) haben zwischenzeitlich ihre Absichten zu geplanten Senkungen des effektiven Steuersatzes geäussert.

Weiterer Zeitplan

  • Unter anderem die SP hat nach Verabschiedung der Vorlage durch das Parlament ihre Absicht bekräftigt, das Refe­rendum gegen die USR III zu ergreifen. Es muss davon ausgegangen werden, dass dieses Referendum zustande kommen wird (Referendumsfrist 100 Tage, 50‘000 benötigte Unterschriften). Die entsprechende Volksabstimmung könnte im Februar 2017 stattfinden. Sollte die USR III in der Volksabstimmung scheitern, müsste umgehend eine neue Vorlage erarbeitet werden, da die internationalen Entwicklungen zeitnahe Anpassungen erfordern.
  • Der Bundesrat wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens der USR III festlegen. Voraussichtlich wird der Bundesrat die USR III zuerst auf Bundesebene und alsdann zeitverzögert für die Kantone in Kraft setzen. Die USR III dürfte auf Kantonsebene frühestens per 1. Januar 2019 in Kraft treten, d. h. die kantonalen Steuerregimes müssten auf diesen Zeitpunkt hin zwingend abgeschafft werden. Dies aller Voraussicht nach selbst dann, wenn die aktuelle Vorlage vor dem Volk scheitern und noch eine neue Reform erarbeitet werden müsste.

Einschätzung Tax Partner AG

  • Mit der Verabschiedung der USR III durch das Parlament ist ein wichtiger Schritt getan, damit die Schweiz ein international anerkanntes Besteuerungssystem von Unternehmensgewinnen erhält. Damit wächst für die betroffenen Unternehmungen in der Schweiz die Rechts- und Planungssicherheit. Die USR III ist von zentraler Bedeutung für die Zukunft der Schweiz.
  • Von den neuen kantonalen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Patentbox und den Abzügen für Forschung und Entwicklung werden internationale Handelsgesellschaften wohl nicht profitieren können. Für diese Gesellschaften ist die Senkung der kantonalen Gewinnsteuersätze deshalb zentral.
  • Die ausgelagerte Tonnagesteuer wird kaum schweizweite Bedeutung erlangen. Dagegen würde die ebenfalls zurückgestellte Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital klar den gesamten Investitionsstandort Schweiz stärken. Wegen der Erhöhung des Kantons-Anteils an der direkten Bundessteuer ist jedoch zu befürchten, dass der Bund die Emissionsabgabe nicht zeitnah abschaffen wird.
  • Nicht zu vergessen ist, dass die Schweizer KMU’s durchaus Gewinner der Reform sein werden. Die KMU’s werden von den tieferen kantonalen Gewinnsteuersätzen und (vereinzelt) von den neu vorgesehenen Entlastungen profitieren.

Tax Partner AG
Zürich, im Juni 2016

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