Unternehmens­steuern

Update: Unternehmens­steuerreform III (USR III)

Nach der Erstberatung im Ständerat Ende 2015 debattierte am 16. und 17. März 2016 auch der Nationalrat ausführlich über die Unternehmenssteuerreform III. Dabei sprach sich der Nationalrat klar für die Stärkung der internationalen Steuerwettbewerbs-fähigkeit aus und folgte im Wesentlichen den Anträgen aus der Wirtschaftskommission des Nationalrates. Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die Kernpunkte und den aktuellen Stand in den Räten sowie als Beilage eine tabellarische Kurzübersicht.

Beschlüsse der Beratung im Nationalrat

  1. Steuerprivilegien für Firmen mit speziellem Steuerstatus (Holdinggesellschaft, gemischte Gesellschaft, Domizilgesellschaft, Principal-Gesellschaft, Swiss Finance Branch) werden abgeschafft. Als Teilkompensation wird eine einheitliche Regelung für die steuerprivilegierte Aufdeckung von stillen Reserven geschaffen.
  2. Auf kantonaler Ebene soll neu eine Patentbox  (privilegierte Besteuerung von Erträgen aus Patenten und Rechten) analog den internationalen Bestimmungen (OECD, EU) eingeführt werden. Anders als der Ständerat will der Nationalrat die Höhe der Ermässigung den Kantonen überlassen.
  3. Das neue Gesetz soll den Kantonen die Möglichkeit einräumen, Kosten für Forschung und Entwick­lung zu mehr als 100% der effektiven Kosten von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen. Der Nationalrat verzichtet im Unterschied zum Ständerat auf eine Maximalgrenze von 150%. Zudem möchte der Nationalrat auch Forschungsaufwendungen im Ausland für diesen Sonderabzug zulassen.
  4. Die Kantone können Erleich­te­rungen bei der Kapi­tal­steuer auf Patenten und Beteiligungen zulassen. Der Nationalrat befürwortet diesbezüglich auch eine Ermässigung für Darlehen gegenüber Konzerngesellschaften (korrespondierende Massnahme zur zinsbereinigten Gewinnsteuer).

Im Gegensatz zum Ständerat hat sich der Nationalrat zusätzlich für die Einführung der folgenden Massnahmen ausgesprochen:

  1. Zinsbereinigte Gewinnsteuer: Kantone können freiwillig einen kalkulatorischen Zinsabzug auf überschüssigem Eigenkapital zulassen. Der Bund soll diesen Zinsabzug einführen. Dieses Instrument soll mobile Finanzgesellschaften und Finanzierungstätigkeiten von Konzernen in der Schweiz halten.
  2. Tonnagesteuer: Schifffahrtsgesellschaften können künftig nach der international gebräuchlichen Tonnage Tax besteuert werden, bei welcher die Besteuerung pauschal auf ihrer Frachtkapazität basiert.
  3. Die Emis­si­ons­ab­gabe soll vorerst bestehen bleiben. Die Abschaffung der Emissionsabgabe soll in einer gesonderten Vorlage behandelt werden.

Im Weiteren wurde vom Nationalrat Folgendes beschlossen:

  1. Begrenzung der Erleichterungen: Die gesamte steuerliche Erleichterung aus Patentbox, Inputförderung und zinsbereinigter Gewinnsteuer soll nicht mehr als 80% des steuerbaren Reingewinnes betragen. Bei der Berechnung der 80%-Limite soll auch die Erleichterung aus der Aufdeckung stiller Reserven (siehe Ziff. 1 oben) einbezogen werden. Damit will der Nationalrat eine Nullbesteuerung vermeiden. Die Kantone sind frei, eine tiefere Grenze festzusetzen.
  2. Teilbesteuerung von Dividenden: Der Bundesrat wollte Gewinnausschüttungen von qualifizierten Beteiligungen (wie bisher ab 10%) generell im Umfang von 70% (heute in der Regel 60%, kantonal unterschiedlich) auf Stufe der Anteilsinhaber/innen besteuern. Der Nationalrat lehnt – wie auch der Ständerat – diese Erhöhung sowie eine schweizweite Vereinheitlichung ab und hält am geltenden Regime fest. Dieser Punkt sollte somit im Parlament entschieden sein, da sich die grosse und kleine Kammer einig sind.
  3. Die Einführung einer Kapi­tal­ge­winn­steuer für Privatpersonen wurde vom Nationalrat klar abgelehnt.

Weiteres Vorgehen / Einschätzung

  • Wie oben aufgezeigt unterscheidet sich die vom Nationalrat verabschiedete Vorlage zur USR III in einigen Punkten von der Vorlage des Ständerats. Das Geschäft geht nun an den Ständerat zurück, welcher voraussichtlich in der Sommersession über die verbleibenden Differenzen beraten wird. Falls dann weiterhin Differenzen verbleiben sollten, würde das Geschäft nochmals zurück in den Nationalrat zur weiteren Differenzenbereinigung gehen. Andernfalls könnte die Schlussabstimmung im Sommer stattfinden, gegen welche das Referendum grundsätzlich ergriffen werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die kleine Kammer die Reform zumindest teilweise wieder abspecken dürfte. Insbesondere die Tonnage Tax aber auch die zinsbereinigte Gewinnsteuer dürften noch zu Diskussionen führen.
  • Wird kein Referendum ergriffen (Referendumsfrist 100 Tage), wird der Bundesrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens festlegen, woraufhin die neuen Regelungen wirksam werden (frühestens per 1.1.2017 erwartet). Nach dem Inkrafttreten der Änderungen haben die Kantone zwei Jahre Zeit, ihre Gesetzgebung anzupassen (z.B. Aufhebung kantonaler Steuerregimes). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kantone ihre Übergangsfristen ausschöpfen werden. Eine Abschaffung der bestehenden Steuerprivilegien wird somit frühestens per 1.1.2019 erfolgen.
  • Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass gegen die Reform (vor allem von Seiten der SP) ein Referendum ergriffen wird. Somit muss ein Urnengang einkalkuliert werden.
  • Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) hat am 18.3.2016 bereits ihre Einwände gegen die Beschlüsse des Nationalrates deponiert. Diese Einwände dürften im Ständerat durchaus Gehör finden. Die FDK spricht sich insbesondere gegen den Steuerabzug für Eigenkapitalzinsen, die Tonnage Tax und den Sonderabzug bei Forschungskosten im Ausland aus.
  • Die Senkung der kanto­nalen Gewinn­steu­er­sätze ist zwar nicht explizit Teil der Reform, jedoch ein zentrales Element betreffend den Wegfall der Steuerprivilegien. Dies ist Sache der einzelnen Kantone und nicht Teil der Vorlage. Der Kanton Waadt hat am 20.3.2016 eine Gesetzesreform mit deutlicher Mehrheit angenommen, welche u.a. den bestehenden Gewinnsteuersatz im Kanton Waadt von 21.6% auf 13.8% senkt.
  • Von den neuen kantonalen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Patentbox und den Abzügen für Forschung und Entwicklung werden wohl internationale Handelsgesellschaften nicht oder nur sehr beschränkt profitieren können.
  • Die Einführung des Steuerabzuges auf Eigenkapitalzinsen ist zu befürworten, damit Finanzierungsaktivitäten von Gesellschaften in der Schweiz gehalten resp. zurückgebracht werden können.

→ Kurzübersicht Unternehmenssteuerreform III (USR III)

Tax Partner AG
Zürich, im März 2016

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