Unternehmens­steuern

Verlängerung der Verlustverrechnung von sieben auf zehn Jahre

Die Verlustverrechnungsperiode wird von sieben auf zehn Jahre verlängert.

Das Parlament verabschiedete im Dezember 2025 das Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung nach Einreichung einer Motion im Jahr 2021. Die Referendumsfrist ist inzwischen am 17. April 2026 unbenutzt abgelaufen. Das Datum des Inkrafttretens wird vom Bundesrat noch bestimmt (spätestens auf den 1. Januar 2028).

Die Massnahme soll insbesondere die Erholung der durch die Pandemie geschädigten Unternehmen erleichtern. Zudem dürften neu gegründete Unternehmen profitieren, die eine längere Aufbauphase aufweisen.

Die Erstreckung der Verlustverrechnungsperiode gilt für Selbständigerwerbende bei der Einkommenssteuer sowie für juristische Personen bei der Gewinnsteuer sowohl auf Ebene der direkten Bundessteuer als auch auf Ebene der Kantons- und Gemeindesteuern. Die verlängerte Verlustverrechnung ist anwendbar auf steuerliche Verlustvorträge ab der Steuerperiode 2020.

Falls ein Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, wird ebenfalls für Verluste ab der Steuerperiode 2020 die nachträgliche Berücksichtigung von Gewinnen ausländischer Betriebsstätten von sieben auf zehn Jahre erstreckt.

Im internationalen Vergleich wies die Schweiz mit ihrer bisherigen siebenjährigen Frist für die Verlustverrechnung eine eher restriktive Regelung auf. In zahlreichen europäischen Staaten ist der Verlustvortrag zwar zeitlich unbegrenzt zulässig, jedoch häufig mit betragsmässigen Einschränkungen verbunden, die eine Mindestbesteuerung sicherstellen. Es erfolgt nun zumindest eine Annäherung an die Regeln der Nachbarstaaten.

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