Unternehmens­steuern

JA zur Steuerreform und AHV-Finanzierung STAF

Das Volk hat am 19. Mai 2019 das Bundesgesetz über die Steuerreform und AHV-Finanzierung angenommen (STAF). Damit konnte die dringend benötigte Steuerreform unter Dach und Fach gebracht werden. Das JA zu dieser Vorlage ist ein wichtiger Schritt für die Erhaltung von Arbeitsplätzen und der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Schweiz.

Die Schweiz stand seit Jahren unter internationalem Druck, die Steuerprivilegien für juristische Personen abzuschaffen. Mit der Steuerreform wird dieses Versprechen nun gerade noch rechtzeitig eingelöst, womit die Schweiz nicht als prominentes Mitglied auf der schwarzen Liste der EU/OECD aufgeführt sein wird. Dank der Annahme der Reform werden erhebliche Rechtsunsicherheiten für (ausländische) Unternehmen in der Schweiz beseitigt. Ein Exodus von (vor allem) mobilen Gesellschaften mit grossem Steuersubstrat dürfte damit abgewendet oder zumindest abgeschwächt worden sein.

Mit der STAF werden nun folgende Elemente umgesetzt:

  • Abschaffung der bestehenden Steuerprivilegien: Die speziellen Steuerprivilegien (Holdinggesellschaft, gemischte Gesellschaft, Domizilgesellschaft, Principal-Gesellschaft, Swiss Finance Branch) werden abgeschafft. Gesellschaften, die den Sonderstatus verlieren, haben je nach kantonaler Praxis die Möglichkeit, bestehende stille Reserven steuerfrei aufzudecken (Step-up) resp. erhalten mit einer befristeten Übergangsregelung (Sondersatz) eine Dämpfung der Auswirkung dieser Abschaffung.
  • Finanzierung der AHV: Die Lohnbeiträge von aktuell 8.4% werden um 0.3% (je 0.15% Arbeitgeber / Arbeitnehmer) auf neu 8.7% angehoben.
  • Patentbox: Einführung einer obligatorischen Patentbox gemäss OECD-Standard auf kantonaler Ebene. Mit dieser Patentbox wird der Reingewinn, der auf Patente und vergleichbare Rechte entfällt, mit einer Ermässigung von maximal 90% besteuert. Unter den Begriff der „vergleichbaren Rechte“ fallen ergänzende Schutzzertifikate, Topographien, Pflanzensorten, Unterlagenschutz nach Heilmittelgesetz und die entsprechenden ausländischen Rechte. Hingegen fallen nicht patentgeschützten Erfindungen von KMU’s und urheberrechtlich geschützte Software nicht in die Patentbox.
  • Abzüge für Forschung & Entwicklung: Auf kantonaler Ebene kann ein zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungskosten eingeführt werden. Dieser darf maximal 150% der eigentlichen Kosten betragen, beschränkt auf Personalaufwand zuzüglich eines pauschalen Zuschlags. Die Massnahme ist auf Forschung und Entwicklung im Inland begrenzt.
  • Abzug für Eigenfinanzierung (Zinsabzug): In Hochsteuerkantonen ist auf kantonaler Ebene die Einführung eines Abzugs für Eigenfinanzierung möglich. Als Hochsteuerkanton gilt ein Kanton, wenn der Steuersatz (Kanton und Gemeinde) mindestens 13.50% beträgt. Zurzeit gilt lediglich der Kanton Zürich als Hochsteuerkanton und plant die Einführung eines solchen Abzugs.
  • Maximalentlastung: Die steuerliche Entlastung des Gewinns durch die drei oben genannten Privilegien Patentbox, Forschungsabzüge und Zinsabzug darf maximal 70% erreichen. In die Berechnung einbezogen werden zudem die Abschreibungen aufgrund einer früheren Besteuerung als Statusgesellschaft (Step-up-Abschreibung).
  • Teilbesteuerung der Dividenden: Die Teilbesteuerung der Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10% des Kapitals) beträgt auf Stufe Bund 70% (bisher 60%), auf Ebene Kantone und Gemeinden mindestens 50% (bisher keine Untergrenze).
  • Einschränkung des Kapitaleinlageprinzips: Die steuerfreie Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen (KER) wird an schweizerischen Börsen kotierten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften eingeschränkt. Diese dürfen KER nur dann steuerfrei auszahlen, wenn sie mindestens in der gleichen Höhe (steuerbare) Dividenden aus handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven (sofern vorhanden) ausschütten. Eine Ausnahme gilt für jene KER, die innerhalb eines Konzerns zurückgezahlt werden sowie für KER, die nach dem 24.02.2008 im Rahmen eines Zuzugs in die Schweiz oder aus der Übertragung von Vermögenswerten aus dem Ausland entstanden sind.
  • Vertikaler Ausgleich: Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 17% auf 21.2% als Finanzierungsbeitrag für allfällige Gewinnsteuersenkungen oder als Kompensation für Steuerausfällen infolge Wegzug von ehemals privilegierten Gesellschaften. Insgesamt zeigt der Trend eine Senkung der Gewinnsteuersätze von durchschnittlich 19.6% auf rund 14.5%. Innerhalb der Kantone müssen die Städte und Gemeinden für die Auswirkungen der Steuerreform abgegolten werden (Gemeindeklausel).
  • Anpassungen bei der Kapitalsteuer: Die Kantone können das steuerbare Eigenkapital i.Z.m Beteiligungen und Patenten für die Berechnung der Kapitalsteuer ermässigen.
  • Aufdeckung stiller Reserven: Unternehmen, welche ihren Sitz in die Schweiz verlegen, können aufgedeckte stille Reserven während 10 Jahren abschreiben. Dadurch kann die Gewinnsteuerbelastung reduziert werden. Bei einer Sitzverlegung ins Ausland bleibt eine Wegzugsbesteuerung wie heute bestehen.
  • Anpassungen beim steuerfreien Kapitalgewinn (Transponierung): Die Schwelle von 5%, ab der die Übertragung einer Beteiligung auf eine selbstbeherrschte Kapitalgesellschaft eine steuerbare Transponierung begründet, wird aufgehoben, so dass bei einem „Verkauf an sich selbst“ immer eine Besteuerung erfolgt.
  • Ausdehnung der pauschalen Steueranrechnung: Neu haben auch schweizerische Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen Anspruch auf die pauschale Steueranrechnung von ausländischen Quellensteuer auf die Gewinnsteuer.
  • Finanzausgleich: Mit der Steuerreform wird der Finanzausgleich zwischen den Kantonen angepasst. Neu werden die Gewinne juristischer Personen tiefer gewichtet als die übrigen Einnahmen. Ausserdem erhalten die finanzschwächsten Kantone während sieben Jahren insgesamt CHF 180 Mio. vom Bund als Ergänzungsbeitrag.

Umsetzung von STAF

Der Hauptteil der Reform wird am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die Umsetzung der Steuerreform ist nun in den Kantonen an die Hand zu nehmen. Die verbindlichen Elemente der Reform werden auch ohne Umsetzung ab 1. Januar 2020 in den kantonalen Gesetzen Geltung erlangen. Für die oben erwähnten fakultativen Elemente ist eine gesetzliche Grundlage auf Kantonsebene erforderlich, womit in den Kantonen ebenfalls Abstimmungen über die Anpassung deren kantonalen Steuergesetzgebungen mit allfälligen Senkungen der Gewinnsteuersätze anstehen.

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung der STAF, vorallem in den Kantonen, auf dem Laufenden halten.

Tax Partner AG
Zürich, Mai 2019

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