Unternehmens­steuern

Update zur Steuervorlage 2017

In unserem letzten Newsletter vom März 2018 haben wir die Ergebnisse der bundesrätlichen Botschaft zur Steuervorlage 2017 (SV17) in einem Überblick kurz zusammengefasst und gewürdigt.

Nun hat der Ständerat als Erstrat am 7. Juni 2018 die SV17 behandelt und ist dabei den Vorschlägen der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) gefolgt.

Daraus ergeben sich im Vergleich zur Botschaft des Bundesrats die folgenden wesentlichen Neuerungen:

  • Die Möglichkeit der steuerfreien Ausschüttung von Kapitaleinlagereserven soll für börsenkotierte Gesellschaften eingeschränkt werden.
  • In Hochsteuerkantonen soll die Einführung eines Abzugs für Eigenfinanzierung möglich sein (zinsbereinigte Gewinnsteuer).
  • Eine Anpassung bei der kantonalen Dividendenteilbesteuerung.
  • Die Kantone können ihre Kapitalsteuer auch auf Darlehen ermässigen (vgl. Art. 29 StHG).
  • Die Verknüpfung der SV17 mit der Reform der AHV.
  • Die Streichung der Erhöhung der Kinderzulagen.

Einschränkung des Kapitaleinlageprinzips

Mit der Unternehmenssteuerreform II wurde per 1.1.2011 das Kapitaleinlageprinzip eingeführt, wonach Reserven aus Kapitaleinlagen (KER) grundsätzlich verrechnungs- und einkommenssteuerfrei ausbezahlt werden können. Der Ständerat will das Kapitaleinlageprinzip nun mit einer Rückzahlungsregel einschränken und hat beschlossen, dass an schweizerischen Börsen kotierte Kapitalgesellschaften und Genossenschaften KER nur dann steuerfrei ausbezahlen dürfen, wenn sie mindestens in der gleichen Höhe (steuerbare) Dividenden aus handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven ausschütten (gilt für Bund und Kantone, vgl. Art. 20 Abs. 3 DBG und Art. 7b StHG, Art. 4 und 5 VStG). Diese Regelung gilt für alle bestehenden sowie künftigen KER. Eine Ausnahme gilt für jene KER, die innerhalb eines Konzerns zurückgezahlt werden sowie für KER, die nach dem 31.12.2010 im Rahmen eines Zuzugs in die Schweiz oder aus der Übertragung von Vermögenswerten aus dem Ausland entstanden sind.

Sollte eine Unternehmung eine Rückzahlung von KER beschliessen, ohne gleichzeitig mindestens im gleichen Umfang eine steuerbare Dividende auszuschütten, ist die Rückzahlung steuerbar (Verrechnungs- und allenfalls Einkommenssteuerfolgen), wobei die Besteuerung auf den Umfang der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven begrenzt ist. Verfügt eine Gesellschaft nicht über ausschüttungsfähige Reserven, können KER-Rückzahlungen steuerlich uneingeschränkt erfolgen.

Beispiel: Eine kotierte Gesellschaft hat in ihrer Bilanz einzig KER von CHF 10 Mio., ein Aktienkapital von CHF 100’000 sowie gesetzliche Reserven von CHF 50’000. Bezahlt sie nun KER von CHF 5 Mio. zurück, werden diese CHF 5 Mio. nicht anteilig in eine (steuerbare) Dividende umqualifiziert. Hat dieselbe Gesellschaft aber einen Gewinnvortrag von CHF 3 Mio. und bezahlt sie nur KER von CHF 5 Mio. aus, werden CHF 2.5 Mio. der KER-Rückzahlung als steuerbare Dividende gewertet. Hat die Gesellschaft einen Gewinnvortrag von nur CHF 2 Mio., werden auch nur CHF 2 Mio. der KER-Rückzahlung als steuerbare Dividende gewertet.

Beim Rückkauf eigener Beteiligungsrechte durch an schweizerischen Börsen kotierte Unternehmen müssen KER im gleichen Umfang vernichtet werden wie Gewinnreserven.

Die genannten Regeln sollen sinngemäss auch für die Ausgabe von Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen aus KER gelten.

Abzug für Eigenfinanzierung

In Hochsteuerkantonen soll die Einführung eines Abzugs für Eigenfinanzierung möglich sein (vgl. Art. 25a StHG). Als Hochsteuerkanton gilt ein Kanton, wenn der Steuersatz (Kanton und Gemeinde) mindestens 13.50% beträgt.

Damit wird voraussichtlich lediglich der Kanton Zürich von dieser Regelung profitieren können.

Dividendenteilbesteuerung

Der Ständerat hat eine Anpassung bei der kantonalen Dividendenteilbesteuerung vorgenommen, indem die Teilbesteuerung von qualifizierenden Dividenden bei den Kantonen mindestens 50% (Bundesrat: mindestens 70%) betragen soll (vgl. Art. 7 und 8 StHG). Die Teilbesteuerung beim Bund hat er bei 70% belassen.

Finanzierung der AHV

Der Ständerat will die SV17 im Rahmen eines neuen Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung mit der Frage der Finanzierung der AHV verknüpfen. Gemäss Konzept der WAK-S sollen die erwarteten Steuermindereinnahmen als Folge der SV17 über eine zusätzliche Finanzierung der AHV kompensiert werden nach dem Grundgedanken: „Jeder Steuerfranken wird mit einem AHV-Franken gegenfinanziert“. Als Folge daraus ist unter anderem vorgesehen, die Lohnbeiträge von aktuell 8.4% um 0.3% (je 0.15% Arbeitgeber / Arbeitnehmer) auf neu 8.7% anzuheben. Diese Verknüpfung ist ein politischer Kompromiss und verfassungsrechtlich ein Balanceakt.

Weitere Massnahmen der SV17

Die weiteren Massnahmen der SV17 entnehmen Sie bitten unserem Newsletter vom März 2018.

Weiterer Zeitplan

Die dargestellten Neuerungen sind noch nicht definitiv. In einem nächsten Schritt wird sich der Nationalrat als Zweitrat in der kommenden Herbstsession mit der SV17 befassen. Geht alles nach Plan, könnte das Parlament in der Herbstsession 2018 die SV17 verabschieden. Wird kein Referendum ergriffen, könnten voraussichtlich erste Massnahmen bereits per 1.1.2019 und der Hauptteil der Reform per 1.1.2020 in Kraft treten.

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung der SV17 auf dem Laufenden halten.

Tax Partner AG
Zürich, im Juni 2018

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