Unternehmens­steuern

Steuervorlage 2017

Nach dem Nein des Souveräns zur Unternehmenssteuerreform III (USR III) (vgl. unseren Tax Newsletter vom Februar 2017) hat das Eidgenössische Finanzdepartement die Steuervorlage 17 (SV17) zum Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz lanciert. Mit der SV17 soll die Sicherung der Standortattraktivität, die internationale Akzeptanz und die Ergiebigkeit der zukünftigen Steuererträge gesichert werden.

Das Steuerungsorgan des Bundes, bestehend aus Vertretern von Bund und Kantonen, hat für die Erarbeitung der SV17 zusätzlich Vertreter der Städte und Gemeinden einbezogen und Anhörungen mit Parteien sowie den Wirtschafts- und Arbeitnehmer-Verbänden durchgeführt.

Der Bundesrat hat am 9.6.2017 über die vom Steuerungsorgan vorgeschlagenen Eckwerte beraten. In einer Medienmitteilung liess der Bundesrat verlauten, dass er den Empfehlungen des Steuerungsorgans weitgehend zustimmt.

Der Bundesrat hat folgende Eckwerte zur SV17 verabschiedet:

  • Steuerprivilegien für Firmen mit speziellem Steuerstatus (Holdinggesellschaft, gemischte Gesellschaft, Domizilgesellschaft, Principal-Gesellschaft, Swiss Finance Branch) werden abgeschafft.
  • Patentbox: Einführung einer obligatorischen Patentbox gemäss OECD-Standard auf kantonaler Ebene. Gegenüber dem Vorschlag der USR III wird die Patentbox enger gefasst, indem die Privilegierung der Erträge aus urheberrechtlich geschützter Software entfernt wurde.
  • Abzüge für Forschung & Entwicklung: Der zusätzliche Abzug für die Forschungs- und Entwicklungskosten darf maximal 150% der eigentlichen Kosten betragen, neu beschränkt auf Personalaufwand.
  • Maximalentlastung: Die steuerliche Entlastung des Gewinns durch die zwei oben genannten Privilegien darf maximal 70% erreichen (USR III: Maximalentlastung 80%). Der Entlastungs-Spielraum wird damit gegenüber der USR III eingeschränkt.
  • Teilbesteuerung der Dividenden: Die Teilbesteuerung der Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10% des Kapitals) soll auf Stufe Bund 70% (bisher 60%) betragen, auf Ebene Kantone und Gemeinden mindestens 70% (bisher keine Untergrenze). Im Rahmen der USR III betrug die Untergrenze für die Kantone bei Einführung der zinsbereinigten Gewinnsteuer – welche nicht mehr Teil der Vorlage ist – 60%.
  • Vertikaler Ausgleich: Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 17% auf 20.5% (bisher hatte die USR III einen Kantonsanteil von 21.2% vorgesehen).
  • Kinder- und Ausbildungszulagen: Die Mindesthöhe der Kinder- und Ausbildungszulagen soll um CHF 30 erhöht werden. Die Kinderzulagen werden damit auf mindestens CHF 230 und die Ausbildungszulagen auf mindestens CHF 280 ansteigen. Dieses Element, welches materiell mit der Vorlage nichts zu tun hat, wurde neu rein politisch eingeführt. Vermutlich deshalb, weil eine ähnliche Vergünstigung im Kanton Waadt der kantonalen Vorlage zur USR III zum Durchbruch verholfen hat.

Weiterer Zeitplan

Das Eidgenössische Finanzdepartement wird in einem nächsten Schritt bis im September 2017 eine Vernehmlassungsvorlage erarbeiten. Die Verabschiedung der Botschaft zuhanden des Parlaments ist auf Frühjahr 2018 vorgesehen. Geht alles nach Plan, könnte das Parlament in der Sommer- und der Herbstsession 2018 über die SV17 befinden.

Zudem erachtet das Steuerungsorgan die rasche Umsetzung auf kantonaler Ebene als äusserst wichtig. Die Kantone sollen daher ihre kantonalen Umsetzungsprojekte parallel zur Bundesvorlage vorantreiben und ihre Pläne für die kantonale Implementierung bis zum Entscheid über die SV17 öffentlich machen. Damit soll die Transparenz der Vorlage gestärkt werden.

Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der SV17 ist schwer abschätzbar, zumal die Möglichkeit besteht, dass auch gegen die SV17 das Referendum ergriffen wird, was die teilweise harsche Kritik an der SV17 von links bis rechts und von diversen Verbänden und Vereinigungen zeigt. Ein Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen gemäss SV17 per 1. Januar 2020 scheint ambitioniert, jedoch nicht unrealistisch.

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung der SV17 auf dem Laufenden halten.

Tax Partner AG
Zürich, im Juni 2017

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