Unternehmens­steuern

Steuervorlage 2017

Der Bundesrat hat am 6.9.2017 die Vernehmlassung zur Steuervorlage 17 (SV17) eröffnet. Die SV17 stellt eine Überarbeitung der gescheiterten Unternehmenssteuerreform III (USR III) dar und enthält mehrere steuerliche (und andere) Massnahmen, die zum Erhalt der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz beitragen sollen. Mit der SV17 sollen somit die Standortattraktivität der Schweiz, die internationale Akzeptanz und das künftige Steueraufkommen gesichert werden.

Die SV17 beinhaltet die folgenden Eckpunkte:

  • Steuerprivilegien: Firmen mit speziellem Steuerstatus (Holdinggesellschaft, gemischte Gesellschaft, Domizilgesellschaft, Principal-Gesellschaft, Swiss Finance Branch) werden abgeschafft. Umsetzung: Bund: ja, für Principal-Gesellschaft, Swiss Finance Branch; Kantone/Gemeinde: ja, obligatorisch

    Gesellschaften, die den Sonderstatus verlieren, haben die Möglichkeit, bestehende stille Reserven steuerfrei aufzudecken (Step-up nach bisheriger Steuerpraxis und / oder Sondersatzlösung). Die konkrete Ausgestaltung hängt vom jeweiligen Sitzkanton ab.
  • Patentbox: Einführung einer Patentbox gemäss OECD-Standard auf kantonaler Ebene. Mit dieser Patentbox wird der Reingewinn, der auf Patente und vergleichbare Rechte entfällt, unter Gewährung einer Ermässigung von höchstens 90% besteuert. Unter den Begriff der „vergleichbaren Rechte“ fallen ergänzende Schutzzertifikate, Topographien, Pflanzen-sorten, Unterlagenschutz nach Heilmittelgesetz und die entsprechenden ausländischen Rechte. Hingegen fallen nicht patentgeschützte Erfindungen von KMUs und urheberrechtlich geschützte Software nicht in die Patentbox. Umsetzung: Bund: nein; Kantone/Gemeinde: ja, obligatorisch
  • Überabzug für Forschung & Entwicklung: Der zusätzliche Abzug für die Forschungs- und Entwicklung auf kantonaler Ebene darf maximal 50% der eigentlichen Kosten betragen (total somit höchstens 150%), allerdings neu beschränkt auf den zuordenbaren Personalaufwand zuzüglich eines pauschalen Zuschlags für allgemeine Kosten. Die Massnahme ist auf Forschung und Entwicklung im Inland begrenzt. Umsetzung: Bund: nein; Kantone/Gemeinde: ja, freiwillig
  • Maximalentlastung: Die steuerliche Entlastung des Gewinns durch die zwei oben genannten Massnahmen darf maximal 70% (USR III: 80%) des steuerbaren Gewinns erreichen. In die Berechnung einbezogen werden zudem die Abschreibungen aufgrund einer früheren Besteuerung als Statusgesellschaft (Step-up-Abschreibung). Umsetzung: Bund: nein; Kantone/Gemeinde: ja, obligatorisch
  • Kapitalsteuer: Die Kantone können das Eigenkapital i.Z.m. Beteiligungen und Patenten für die Berechnung der Kapitalsteuer ermässigen. Umsetzung: Bund: nein; Kantone/Gemeinde: ja, freiwillig
  • Aufdeckung stiller Reserven bei Zuzug: Unternehmen, welche ihren Sitz in die Schweiz verlegen, können anfänglich von zusätzlichen Abschreibungen profitieren. Bei einer Sitzverlegung ins Ausland bleibt eine Wegzugsbesteuerung wie heute bestehen. Umsetzung: Bund: ja; Kantone/Gemeinde: ja, obligatorisch
  • Pauschale Steueranrechnung: Neu sollen auch schweizerische Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen Anspruch auf die pauschale Steueranrechnung haben. Umsetzung: Bund: ja; Kantone/Gemeinde: ja, obligatorisch
  • Dividendenteilbesteuerung: Die Teilbesteuerung der Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10% des Kapitals) bei natürlichen Personen soll auf Stufe Bund 70% (bisher 60%) betragen, auf Ebene Kantone und Gemeinden mindestens 70% (bisher keine Untergrenze). Umsetzung: Bund: ja; Kantone/Gemeinde: ja, obligatorisch
  • Anpassungen beim steuerfreien Kapitalgewinn (Transponierung): Nach der bisherigen Regelung konnten natürliche Personen Beteiligungen von max. 5% ohne Steuerfolgen an selbstbeherrschte Kapitalgesellschaften zum Verkehrswert verkaufen. Diese Schwelle soll aufgehoben werden, so dass auch Wertschriften im Streubesitz neu von den Einschränkungen der Transponierung betroffen sein werden. Umsetzung: Bund: ja; Kantone/Gemeinde: ja, obligatorisch
  • Vertikaler Ausgleich: Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 17% auf 20.5%. Die Kantone müssen die Städte und Gemeinden bei der Verteilung angemessen berücksichtigen.
  • Kinder- und Ausbildungszulagen: Die Mindesthöhe der Kinder- und Ausbildungszulagen soll um CHF 30 pro Monat erhöht werden. Die Kinderzulagen werden damit auf mindestens CHF 230 pro Monat und die Ausbildungszulagen auf mindestens CHF 280 pro Monat ansteigen.

Auffällig ist, dass die vorliegende Vorlage eine zinsbereinigte Gewinnsteuer – wie sie vor allem der Kanton Zürich unmissverständlich forderte – nicht vorsieht.

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die SV 17 im Wesentlichen – bis auf die zinsbereinigte Gewinnsteuer – die gleichen Elemente enthält wie die USR III. Der siegreichen Gegnerschaft der USR III werden neben dem Verzicht auf die zinsbereinigte Gewinnsteuer, die leichten Anpassungen bei der Patentbox sowie bei den Abzügen für Forschung und Entwicklung, eine leicht tiefere Maximalentlastung und vor allem die massive Höherbesteuerung von qualifizierten Dividenden bei natürlichen Personen und die – unverständliche – Verschärfung der bisherigen Transponierungspraxis angeboten. Ausserdem wird als offensichtlich systemfremdes Zückerchen die Erhöhung der Kinder- und Ausbildungszulage offeriert.

Weiterer Zeitplan

Die Vernehmlassung dauert drei Monate und endet am 6.12.2017. Die Botschaft zuhanden des Parlaments ist auf Frühjahr 2018 vorgesehen. Geht alles nach Plan, könnte das Parlament in der Sommer- und der Herbstsession 2018 über die SV17 befinden.

Die Kantone sollen ihre kantonalen Umsetzungsprojekte parallel zur Bundesvorlage vorantreiben und ihre Pläne für die kantonale Implementierung bis zum Entscheid über die SV17 öffentlich machen. Damit soll die Transparenz der Vorlage gestärkt werden.

Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der SV17 ist schwer abschätzbar. Ein Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen gemäss SV17 ist frühestens per 1.1.2020 vorgesehen.

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung der SV17 auf dem Laufenden halten.

Tax Partner AG
Zürich, im September 2017

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