Unternehmens­steuern

Update zur Steuervorlage 17 (SV17) resp. zur Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF)

In unserem letzten Newsletter vom Juni 2018 haben wir die Ergebnisse des Ständerats zur Steuervorlage 2017 (SV17) in einem Überblick kurz zusammengefasst und gewürdigt. Hauptpunkt war dabei die Verknüpfung der SV17 mit der Reform der AHV im Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF).

Steuerreform und AHV-Finanzierung

Der Nationalrat hat als Zweitrat am 12. September 2018 die STAF behandelt. Die Verknüpfung der Steuerreform mit der AHV-Finanzierung führte in der grossen Kammer zu Diskussionen. Schliesslich folgte der Nationalrat dem Vorschlag des Ständerates deutlich.

Zwischen der grossen und kleinen Kammer verblieben zwei minimale Differenzen: Der Nationalrat hat den sogenannten Gemeinde-Artikel leicht verschärft. Die Kantone müssen die Steuerausfälle aufgrund der Steuerreform bei den Gemeinden angemessen abgelten, anstelle sie „nur“ angemessen zu berücksichtigen. Zudem sieht der Nationalrat weitergehende Einschränkungen bei den Kapitaleinlagereserven vor (vgl. unten). Der Ständerat hat diese Anpassungen in seiner Sitzung vom 17. September 2018 ebenfalls gutgeheissen und die letzten Differenzen zwischen den zwei Parlamentskammern bereinigt.

Die Vorlage ist somit bereit für die Schlussabstimmung im Parlament von Ende September 2018. Alles andere als ein klares Ja wäre eine grosse Überraschung.

Massnahmen der Steuerreform und AHV-Finanzierung STAF

Die wichtigsten Neuerungen können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Steuerprivilegien: Die kantonalen Steuerregimes Holdinggesellschaft, gemischte Gesellschaft und Domizilgesellschaft werden abgeschafft. Auf Bundesebene werden ausserdem die in der Praxis bestehenden Sonderbehandlungen von Principal-Gesellschaften und Finance Branches aufgehoben. Gesellschaften, die den Sonderstatus verlieren, haben je nach kantonaler Praxis die Möglichkeit, bestehende stille Reserven steuerfrei aufzudecken.
  • Patentbox: Einführung einer obligatorischen Patentbox auf kantonaler Ebene. Mit dieser Patentbox wird der Reingewinn, der auf Patente und vergleichbare Rechte entfällt im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbaren Rechts (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von maximal 90%, besteuert. Diese Massnahme gilt nicht für die direkte Bundessteuer.
  • Abzüge für Forschung & Entwicklung: Der Abzug für die inländischen Forschungs- und Entwicklungskosten darf maximal 150% der eigentlichen Kosten betragen. Die Umsetzung dieser Massnahme ist für die Kantone freiwillig. Sie gilt nicht für die direkte Bundessteuer.
  • Abzug für Eigenfinanzierung (Zinsabzug): In Hochsteuerkantonen soll die Einführung eines Abzugs für Eigenfinanzierung möglich sein. Als Hochsteuerkanton gilt ein Kanton, wenn der Steuersatz (Kanton und Gemeinde) mindestens 13.50% beträgt. Damit wird voraussichtlich lediglich der Kanton Zürich von dieser Regelung profitieren können.
  • Entlastungsbegrenzung: Die steuerliche Entlastung des Gewinns durch die drei oben genannten Massnahmen darf maximal 70% erreichen (min. 30% des steuerbaren Gewinnes soll versteuert werden). Von dieser Begrenzung werden zudem auch die Abschreibungen auf den aufgedeckten stillen Reserven sowie dem selbst geschaffenen Mehrwert (Goodwill) aufgrund einer früheren Besteuerung als Statusgesellschaft erfasst (altrechtlicher Step-up). Diese Massnahme ist für die Kantone obligatorisch, gilt jedoch nicht bei der direkten Bundessteuer.
  • Anpassungen bei der Kapitalsteuer: Die Kantone können Entlastungen bei der Kapitalsteuer vorsehen. Diese Entlastungen betreffen das Eigenkapital eines Unternehmens, welches auf Beteiligungen, Patente sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt.
  • Aufdeckung stiller Reserven bei Zuzug: Unternehmen, welche ihren Sitz in die Schweiz verlegen, können stille Reserven sowie selbst geschaffenen Mehrwert steuerneutral aufdecken und in der Folge von zusätzlichen Abschreibungen profitieren. Diese Massnahme betrifft die direkte Bundessteuer und die Kantone.
  • Einschränkung des Kapitaleinlageprinzips: Die Steuerreform schränkt die mit der Unternehmenssteuerreform II eingeführte steuerfreie Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen (KER) ein. Die einzuführende Rückzahlungsregel sieht vor, dass an schweizerischen Börsen kotierte Kapitalgesellschaften und Genossenschaften KER nur dann steuerfrei ausbezahlen dürfen, wenn sie mindestens in der gleichen Höhe (steuerbare) Dividenden aus handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven ausschütten (gilt für Bund und Kantone). Eine Ausnahme gilt für Ausland-KER, d.h. für KER, welche nach dem 24.02.2008 im Rahmen eines Zuzugs in die Schweiz oder aus der Übertragung von Vermögenswerten aus dem Ausland entstanden sind. Diese Einschränkung gilt sinngemäss auch bezüglich der Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen.
  • Teilbesteuerung der Dividenden: Die Teilbesteuerung der Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10% des Kapitals) soll auf Stufe Bund 70% (bisher 60%) betragen, auf Ebene Kantone und Gemeinden mindestens 50% (bisher keine Untergrenze). Die Kantone können eine weitergehende Erhöhung vorsehen.
  • Anpassungen beim steuerfreien Kapitalgewinn (Transponierung): Nach der bisherigen Regelung konnten natürliche Personen Beteiligungen von max. 5% an selbstbeherrschte Kapitalgesellschaften steuerfrei verkaufen. Diese Schwelle soll aufgehoben werden, so dass auch Wertschriften im Streubesitz neu von der Einschränkung der Transponierung betroffen sein werden.
  • Vertikaler Ausgleich: Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 17% auf 21.2%. Die Kantone müssen die Städte und Gemeinden bei der Verteilung angemessen abgelten.
  • Finanzierung der AHV: Die erwarteten Steuermindereinnahmen als Folge der Steuerreform soll über eine zusätzliche Finanzierung der AHV kompensiert werden. Als Folge daraus ist unter anderem vorgesehen, die Lohnbeiträge von aktuell 8.4% um 0.3% (je 0.15% Arbeitgeber / Arbeitnehmer) auf neu 8.7% anzuheben.

Weiterer Zeitplan

Wie erwähnt, hat der Ständerrat die letzten Differenzen bereinigt und der Version des Nationalrates zugestimmt. Die Vorlage ist somit bereit für die Schlussabstimmung im Parlament Ende September 2018.

Ein Referendum gegen das neue Bundesgesetz wurde bereits von verschiedener Seite angekündigt und gilt derzeit eher als wahrscheinlich. Das Stimmvolk dürfte somit das letzte Wort an der Urne (Frühjahr 2019) haben. Wird kein Referendum ergriffen, könnten voraussichtlich erste Massnahmen bereits per 18.1.2019 und der Hauptteil der Reform per 1.1.2020 in Kraft treten.

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung der STAF auf dem Laufenden halten.

Tax Partner Vorabendveranstaltung STAF vom 21.11.2018

Gerne machen wir Sie auch auf unsere Vorabendveranstaltung STAF vom 21.11.2018 (ab 17.30 im Park Hyatt, Zürich) aufmerksam. Eine separate Einladung folgt Mitte Oktober.

Tax Partner AG
Zürich, im September 2018

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