Am vergangenen Sonntag äusserte sich das Stimmvolk des Kantons Zürich positiv zur Steuervorlage 17 (SV17) und stimmte den vorgesehenen Änderungen des Steuergesetzes zu. Damit können die Massnahmen der Steuerreform und der AHV-Finanzierung auf Bundesebene (STAF), welche die Stimmberechtigten bereits am 19. Mai 2019 angenommen haben (vgl. unseren Newsletter vom Mai 2019), im kantonalen Steuergesetz des Kantons Zürich wie geplant umgesetzt werden. Die so beschlossenen Änderungen des Steuergesetzes treten per 1. Januar 2020 in Kraft (Senkung Gewinnsteuersatz per 1.1.2021) und beinhalten Folgendes:
- Abschaffung der bestehenden Steuerprivilegien: Mit der STAF bzw. mit der SV17 werden die privilegierten Besteuerungsformen (Holdinggesellschaft, gemischte Gesellschaft, Domizilgesellschaft, Principal-Gesellschaft, Swiss Finance Branch) abgeschafft. Gesellschaften, die ihren Sonderstatus verlieren, werden im Kanton Zürich die Möglichkeit haben, bestehende stille Reserven steuerfrei aufzudecken (Step-up) und über zehn Jahre abzuschreiben oder mit einer befristeten Übergangsregelung (Sondersatz) eine Dämpfung der Auswirkung dieser Abschaffung zu erreichen. Diese Gegenmassnahmen werden im Kanton Zürich auch kombiniert angewendet werden können.
- Patentbox: Die Einführung einer Patentbox ist für die Kantone obligatorisch. Die maximale Entlastung ist bundesrechtlich auf 90% beschränkt und wurde in das Steuergesetz des Kantons Zürich übernommen, womit die maximal mögliche Entlastung auf den für die Patentbox qualifizierenden Erträgen vorgesehen wird.
- Abzug für Forschung & Entwicklung: Im Gegensatz zur Patentbox, ist die Einführung eines zusätzlichen Abzugs für Forschungs- und Entwicklungskosen fakultativ. Der Kanton Zürich nutzt diese Möglichkeit maximal und setzt den zulässigen Zusatzaufwand auf 50% (des Personalaufwands aus Forschung & Entwicklung zuzüglich eines Aufschlags von 35%) fest.
- Abzug für Eigenfinanzierung (Zinsabzug): Bundesrechtlich besteht für sogenannte Hochsteuerkantone die Möglichkeit, einen zusätzlichen Abzug für Eigenfinanzierung zuzulassen (kalkulatorischer Zins auf Sicherheitseigenkapital). Als Hochsteuerkanton gilt ein Kanton, wenn im Hauptort des Kantons der Steuersatz (Kanton und Gemeinde) mindestens 13.5% beträgt. Daher wird der Kanton Zürich den Abzug für Eigenfinanzierung einführen. Somit wird die Möglichkeit bestehen, auf dem Sicherheitseigenkapital, welches nach einer vorgegebenen Formel zu ermitteln ist, einen zusätzlich (fiktiven) Zinsabzug vorzunehmen.
- Aufdeckung stiller Reserven: Neu können ausländische Unternehmen, die ihren Sitz in die Schweiz verlegen möchten, vorhandene stille Reserven steuerneutral aufwerten und diese während zehn Jahren abschreiben. Dadurch kann die Gewinnsteuerbelastung reduziert werden.
- Entlastungsbegrenzung: Die steuerliche Entlastung der hiervor genannten Massnahmen darf nach bundesrechtlichen Vorgaben maximal 70% erreichen, so dass mindestens 30% des jeweils erzielten Reingewinns (vor allfälliger Verlustverrechnung) der ordentlichen Besteuerung unterliegen müssen. Der Kanton Zürich übernimmt die maximal zulässige Entlastungsbeschränkung von 70% und schöpft den bundesrechtlichen Spielraum vollständig aus.
- Senkung des Gewinnsteuersatzes: Im Gegensatz zu anderen Kantonen wird der Kanton Zürich den Gewinnsteuersatz (einfache Staatssteuer) nur moderat reduzieren. Der Gewinnsteuersatz wird per 1. Januar 2021 von 8% auf 7% reduziert. Mit Wirkung auf das Jahr 2023 ist eine weitere Reduktion des Gewinnsteuersatzes auf 6% geplant (es besteht diesbezüglich noch keine Gesetzesvorlage). Die gesamte Gewinnsteuerbelastung (Gemeinde, Kanton, Bund) in der Stadt Zürich wird dabei in einem ersten Schritt per 1. Januar 2021 von heute 21.15% auf 19.7% reduziert und in einem zweiten Schritt allenfalls auf 18.2% (per 1. Januar 2023).
- Ermässigung bei der Kapitalsteuer: Die ordentliche Kapitalsteuer bleibt grundsätzlich unverändert. Der Kanton Zürich führt jedoch eine Ermässigung bei der Kapitalsteuer ein, indem für das auf Beteiligungen, Patente und Konzerndarlehen entfallende Eigenkapital ein Abzug von 90% geltend gemacht werden kann.
- Teilbesteuerung der Dividenden: Der Kanton Zürich stellt in Angleichung an den Bund vom Teilsatz- zum Teilbesteuerungsverfahren um, wobei er die maximal zulässige Entlastung von 50% gewährt (Bund 70%).
- Transponierung: Nach geltendem Recht können Privatpersonen Beteiligungen des Privatvermögens von unter 5% an Unternehmen, an welchen sie mindestens zu 50% beteiligt sind, steuerfrei veräussern. Dieser Vorgang, d.h. die sog. Transponierung, erfährt nun wie bereits auf Stufe Bund, auf kantonaler Ebene eine Verschärfung, indem die 5%-Schwelle aufgehoben wird.
- Gratisaktien: In Bezug auf die Einkommensbesteuerung der Ausgabe von Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhung und dergleichen kommt es ebenfalls zu einer Änderung. Ab dem 1. Januar 2020 ist für die Bestimmung des Besteuerungszeitpunktes nunmehr auf die Ausgabe der Gratisaktien bzw. die Begründung der Gratisnennwerterhöhung abzustellen. Die Ausgabe von Gratisaktien sowie Gratiskapitalerhöhungen, welche bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen, werden jedoch weiterhin erst bei der Rückzahlung des Gratis-Nennwertes als Einkommen besteuert.
Stand der Umsetzung in den Kantonen
Die Abstimmung vom vergangenen Sonntag war die achte kantonale Abstimmung betreffend die Umsetzung der STAF, wobei das Abstimmungsergebnis einzig in den Kantonen Bern und Solothurn negativ ausgefallen ist.
Neben dem Kanton Zürich haben bis dato neun weitere Kantone (Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Glarus, Luzern, Neuenburg, Schwyz, St. Gallen, Waadt) den Gesetzgebungsprozess abschliessen und damit die STAF umsetzen können. Die nächsten Abstimmungen stehen am 22. September 2019 im Kanton Obwalden, am 20. Oktober 2019 im Kanton Uri und am 24. November 2019 in den Kantonen Basel-Landschaft und – sofern das Referendum zustande kommt – Zug an. Mithin wird binnen Jahresfrist der Gesetzgebungsprozess voraussichtlich in rund der Hälft der Kantone abgeschlossen sein. Die restlichen Kantone werden diesen Prozess voraussichtlich im Jahr 2020 formell beenden können. Damit werden die kantonalen Umsetzungen der STAF mehrheitlich per 1. Januar 2020 in Kraft treten können oder allenfalls rückwirkend auf diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Tax Partner AG
Zürich, September 2019