Unternehmens­steuern

Steuervorlage 2017

Gut ein Jahr nach dem Scheitern der Unternehmenssteuerreform III verabschiedete der Bundesrat am 21.3.2018 die Botschaft zur Neuauflage der Steuerreform, die Steuervorlage 17 (SV17). Mit der SV17 sollen die international verpönten Steuerprivilegien für Unternehmen abgeschafft und gleichzeitig die Standortattraktivität der Schweiz bewahrt werden, ohne dass dem Gemeinwesen allzu viel Steuersubstrat entgeht.

Würdigung

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die SV17 grossmehrheitlich die gleichen Elemente wie die USR III enthält. Die Unterschiede sind im Wesentlichen:

  • Fokussierung auf den Personalaufwand bei den F&E-Abzügen
  • Verschärfung der Entlastungsbegrenzung (max. 70%)
  • Verzicht auf die zinsbereinigte Gewinnsteuer
  • Erhöhung der Dividendenbesteuerung (Steuerquote mind. 70%)
  • Höherer Kantonsanteil der direkten Bundessteuer
  • Erhöhung der Kinder und Ausbildungszulagen
  • Verschärfung der bisherigen Transponierungsregelung

Bis die Steuervorlage im Trockenen ist, wird es noch viele politische Anstrengungen und Kompromisse brauchen. Die Mehrheitsfähigkeit der Vorlage ist keineswegs gesichert.

Massnahmen gemäss Botschaft SV17

  • Steuerprivilegien: Die kantonalen Steuerregimes Holdinggesellschaft, gemischte Gesellschaft, Domizilgesellschaft werden abgeschafft. Auf Bundesebene werden ausserdem die in der Praxis bestehenden Sonderbehandlungen von Principal-Gesellschaften und Finance Branches aufgehoben. Gesellschaften, die den Sonderstatus verlieren, haben je nach kantonaler Praxis die Möglichkeit, bestehende stille Reserven steuerfrei aufzudecken.
  • Patentbox: Einführung einer obligatorischen Patentbox auf kantonaler Ebene. Mit dieser Patentbox wird der Reingewinn, der auf Patente und vergleichbare Rechte entfällt, mit einer Ermässigung von maximal 90% besteuert. Unter den Begriff der „vergleichbaren Rechte“ fallen ergänzende Schutzzertifikate, Topographien, Pflanzensorten, Unterlagenschutz nach Heilmittelgesetz und die entsprechenden ausländischen Rechte. Hingegen fallen nicht patentgeschützten Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Software nicht in die Patentbox. Diese Massnahme gilt nicht für die direkte Bundessteuer.
  • Abzüge für Forschung & Entwicklung: Der Abzug für die inländischen Forschungs- und Entwicklungskosten darf maximal 150% der eigentlichen Kosten betragen, neu beschränkt auf Personalaufwand zuzüglich eines pauschalen Zuschlags von 35%. Die Umsetzung  dieser Massnahme ist für die Kantone freiwillig. Sie gilt nicht für die direkte Bundessteuer.
  • Entlastungsbegrenzung: Die steuerliche Entlastung des Gewinns durch die zwei oben genannten Massnahmen darf maximal 70% erreichen (min. 30% des steuerbaren Gewinnes soll versteuert werden). Von dieser Begrenzung werden zudem auch die Abschreibungen aufgrund einer früheren Besteuerung als Statusgesellschaft erfasst (Step-up). Diese Massnahme ist für die Kantone obligatorisch, gilt jedoch nicht bei der direkten Bundessteuer.
  • Anpassungen bei der Kapitalsteuer: Die Kantone können Entlastungen bei der Kapitalsteuer vorsehen. Diese Entlastungen betreffen das Eigenkapital eines Unternehmens, welches auf Beteiligungen und Patente entfällt.
  • Aufdeckung stiller Reserven bei Zuzug: Unternehmen, welche ihren Sitz in die Schweiz verlegen, können stille Reserven steuerneutral aufdecken und in der Folge von zusätzlichen Abschreibungen profitieren. Diese Massnahme betrifft die direkte Bundessteuer und die Kantone.
  • Ausdehnung der pauschalen Steueranrechnung: Neu sollen auch schweizerische Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen Anspruch auf die pauschale Steueranrechnung haben. Diese Massnahme betrifft die direkte Bundessteuer und die Kantone.
  • Teilbesteuerung der Dividenden: Die Teilbesteuerung der Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10% des Kapitals) soll auf Stufe Bund und Kanton mindestens 70% betragen. Die Kantone können eine höhere Besteuerung vorsehen. Diese Massnahme betrifft die direkte Bundessteuer und die Kantone.
  • Anpassungen beim steuerfreien Kapitalgewinn (Transponierung): Nach der bisherigen Regelung konnten natürliche Personen Beteiligungen von max. 5% an selbstbeherrschte Kapitalgesellschaften steuerfrei verkaufen. Diese Schwelle soll aufgehoben werden, so dass auch Wertschriften im Streubesitz neu von der Einschränkung der Transponierung betroffen sein werden. Diese Massnahme betrifft die direkte Bundessteuer und die Kantone.
  • Vertikaler Ausgleich: Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 17% auf 21.2%. Die Kantone müssen die Städte und Gemeinden bei der Verteilung angemessen berücksichtigen.
  • Kinder- und Ausbildungszulagen: Die Mindesthöhe der Kinder- und Ausbildungszulagen soll um CHF 30 erhöht werden. Die Kinderzulagen werden damit auf mindestens CHF 230 und die Ausbildungszulagen auf mindestens CHF 280 ansteigen. Dieses Element der Erhöhung der Kinder- und Ausbildungszulage präsentiert sich steuerlich völlig systemfremd, wurde jedoch als rein sozialpolitische Massnahme (Zugeständnis an die Linke) eingeführt.

Festzuhalten ist, dass die vorliegende Vorlage eine zinsbereinigte Gewinnsteuer – wie sie vorallem vom Kanton Zürich gefordert wurde – nicht vorsieht.

Die Kantone haben ihre kantonalen Umsetzungsprojekte parallel zur Bundesvorlage voranzutreiben und ihre Pläne für die kantonale Implementierung SV17 öffentlich zu machen (teilweise bereits erfolgt). Damit soll die Transparenz der Vorlage gestärkt werden. Insgesamt zeigt sich ein Trend, wonach die Gewinnsteuersätze (Bund, Kanton und Gemeinde, vor Steuern) von heute durchschnittlich 19.6% auf rund 14.5% gesenkt werden sollen.

Weiterer Zeitplan

Die Vorlage wird nun im Parlament beraten. Geht alles nach Plan, könnte das Parlament in der Herbstsession 2018 die SV17 verabschieden. Ein Referendum gegen die vorliegende SV17 scheint derzeit wiederum nicht ausgeschlossen. Wird kein Referendum ergriffen, könnten erste Massnahmen bereits per 1.1.2019 und der Hauptteil der Reform per 1.1.2020 in Kraft treten.

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung der SV17 auf dem Laufenden halten.

Tax Partner AG
Zürich, im März 2018

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